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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand 2021

1. Geltungsbereich

1.1. Die QUABUS GmbH tritt im Rahmen von Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen als Werkunternehmerin bzw. Verkäuferin auf. Sie wird in Folge als „QUABUS“ bezeichnet.

1.2. Jenes Unternehmen, welches bei der QUABUS GmbH ein Werk bestellt bzw. ein Produkt kauft, tritt als Werkbestellerin bzw. Käuferin auf. Dieses Unternehmen wird in Folge als „Werkbestellerin“ bezeichnet.

1.3. QUABUS und Werkbestellerin werden in Folge gemeinsam als „die Vertragsparteien“ bezeichnet.

1.4. QUABUS erbringt Werkleistungen bzw. verkauft Produkte ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5. Wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Terminus „Lieferung“ verwendet, so ist damit die Herstellung von Werken bzw. die Lieferung des bestellten Produkts gemeint.

1.6. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsschablonen, Lizenzbedingungen oder sonstige Regelungswerke der Werkbestellerin wird widersprochen und gelten solche nicht; dies auch ohne Erklärung eines gesonderten Widerspruchs von QUABUS.

1.7. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarung für sämtliche bestehenden oder zukünftigen Verträge zwischen QUABUS und der Werkbestellerin, die für QUABUS verkaufsseitige Verträge (dh bei denen QUABUS die vertragscharakteristische Leistung erbringt) darstellen; dies auch dann, wenn auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich verwiesen wurde/wird.

1.8. Früher vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werkbestellerin, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, gelten per Vereinbarung der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als abbedungen und treten außer Kraft.

2. Vertragsabschluss/Vertragsänderung/Zusatzleistungen

2.1. Sämtliche Kostenvoranschläge von QUABUS sind als solche ohne Gewähr anzusehen, sofern im Einzelfall Gewähr für die Richtigkeit nicht ausdrücklich zugesichert wird.

2.2. Angebote von QUABUS sind mangels ausdrücklich anders lautender Bezeichnung unverbindlich. Sie verstehen sich als Aufforderung an die Werkbestellerin, QUABUS ein Angebot zu legen („Bestellung“).

2.3. Hat die Werkbestellerin ein Kaufangebot gelegt oder ein Werk bestellt / einen Auftrag erteilt („Bestellung“), so entsteht erst durch (i) eine erfolgte Auftragsbestätigung seitens QUABUS oder (ii) durch tatsächliches Entsprechen seitens QUABUS durch Beginn der Lieferung ein Vertrag.

2.4. Weicht die Auftragsbestätigung seitens QUABUS von der Bestellung ab, versteht sich dies als neues verbindliches Angebot, welches von der Werkbestellerin als angenommen gilt, sofern diese nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht.

2.5. Änderungen der Angebote und Annahmen, Änderungen des Vertragsinhalts, die Bestellung von Zusatzleistungen und die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst (einschließlich dieser Klausel) bedürfen zu deren Wirksamkeit der geschriebenen Form (E-Mails erfüllen diese Formpflicht).

2.6. Die Werkbestellerin ist verpflichtet, an der Lieferung durch QUABUS, sofern sich dies als zur Erbringung der Leistung notwendig herausstellt oder vereinbart wurde, mitzuwirken und sämtliche, für die Lieferung relevante oder von QUABUS angeforderte Unterlagen und Informationen bereitzustellen sowie ggf. eine vorab erfolgende Baustellenbesichtigung zu organisieren. Ergeben sich hierdurch (Mehr-)Aufwendungen, die für QUABUS bei Abschluss des Vertrages nicht anhand der QUABUS bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich erteilten Informationen vorhersehbar sein konnten und mussten, ist QUABUS zur Verrechnung des angemessenen Mehraufwands für die Durchführung der Lieferung berechtigt.

2.7. Die Werkbestellerin haftet für die Tauglichkeit der von ihr bereitgestellten Stoffe und erteilten Anweisungen. QUABUS ist mangels separater, schriftlicher Beauftragung hierzu nicht verpflichtet, diese Stoffe und Anweisungen auf deren Eignung zu prüfen bzw. die Werkbestellerin bei allfälliger Untauglichkeit zu warnen.

3. Erfüllungsort/Übergabe/Verzug

3.1. Als Erfüllungsort für Lieferungen gilt mangels  ausdrücklich anders lautender Vereinbarung der Unternehmenssitz von QUABUS in 4221 Steyregg,   Gewerbeallee 3.

3.2. Das Produkt gilt als vertragskonform übergeben, sobald es das Lager von QUABUS an deren Unternehmenssitz verlassen hat (Incoterms 2020 „Ex Works“).

3.3. Bei Übernahme des Werkes durch die Werkbestellerin werden die Vertragsparteien ein schriftliches Übernahmeprotokoll anfertigen. Die Werkbestellerin ist zur Übernahme verpflichtet, wenn das Werk fertiggestellt ist und es keine wesentlichen Mängel aufweist. Die Werkbestellerin ist nicht berechtigt, wegen unwesentlicher Mängel (das sind Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Werkes nicht einschränken) die Übernahme zu verweigern. QUABUS ist berechtigt, bei Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen die Werkbestellerin zur Übernahme des Werkes aufzufordern und ggf. einen Übernahmetermin zu bezeichnen. Benutzt die Werkbestellerin das Werk vor dieser förmlichen Übernahme, gilt es ab der erstmaligen Benutzung durch sie als übernommen. Verweigert die Werkbestellerin die Übernahme des Werkes trotz Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen, gilt die Lieferung dessen ungeachtet als vereinbarungsgemäß erbracht, und zwar in jenem Zeitpunkt, in dem die Übernahmevoraussetzungen erstmalig vorgelegen sind; die widrigen Folgen eines Annahmeverzugs fallen der Werkbestellerin zur Last.

3.4. QUABUS ist mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung berechtigt, das Produkt bzw. das Werk in Teillieferungen zu erbringen.

3.5. Liefert QUABUS das Produkt in einem die vereinbarte Quantität 10% übersteigenden oder unterschreitenden Ausmaß, so ist dies auf die technische Produktion zurückzuführen und tangiert dies den Vertragsinhalt nicht. Die Werkbestellerin ist in diesem Fall verpflichtet, die tatsächlich gelieferte Quantität anzunehmen und QUABUS zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten.

3.6. Die von QUABUS genannten Fristen und Termine betreffend die Lieferung sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung stets unverbindlich.

3.7. Die Lieferung durch QUABUS gilt als fristgerecht erbracht, wenn QUABUS mit der Werkausführung innerhalb der im Angebot bezeichneten Frist beginnt oder das Produkt das Lager von QUABUS innerhalb der im Angebot bezeichneten Lieferfrist verlässt bzw. bei vereinbarter Abholung des Produktes durch die Werkbestellerin dieser die Abholbereitschaft bekannt gegeben worden ist.

3.8. Verzögert sich die Lieferung des Produktes bzw. die Fertigstellung des Werkes durch QUABUS, so ist die Werkbestellerin erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn QUABUS auch in einer angemessen Nachfrist schuldhaft nicht liefert, wobei ein Rücktritt nur betreffend jenen Teil erklärt werden kann, mit welchem QUABUS in Verzug ist. Der Vertragsrücktritt ist von der Werkbestellerin nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes an den Geschäftsführer von QUABUS zu erklären. Entsteht der Werkbestellerin durch den Schuldnerverzug ein (Nichterfüllungs- oder Verspätungs-) Schaden, gilt Punkt 7. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Das vereinbarte Entgelt versteht sich exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, welche von der Werkbestellerin zusätzlich zu tragen ist.

4.2. QUABUS ist berechtigt, Teilrechnungen für Teillieferungen zu legen.

4.3. Die Entgeltforderung von QUABUS ist binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung (Teil-, oder Schlussrechnung) fällig.

4.4. Gerät die Werkbestellerin mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. über dem Basiszinssatz als vereinbart. Im Verzugsfall verpflichtet sich die Werkbestellerin zudem, QUABUS alle dieser entstandenen Betreibungskosten (Inkassokosten, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu ersetzen.

4.5. QUABUS ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges durch die Werkbestellerin die Lieferung solange einzustellen, bis der fällige Rechnungsbetrag vollständig beglichen wird.

4.6. Wurden Teilzahlungen vereinbart, gilt: Gerät die Werkbestellerin mit einer Teilzahlung in Verzug, werden sämtliche weitere Teilentgelte sofort zur Zahlung fällig (Terminsverlust) und gelten allfällig vereinbarte Preisnachlässe (zB Skonti, Rabatte) als verfallen.

4.7. Die Kosten für Transport, Versand, eine transportsichere Verpackung, Zoll und Versicherung sind mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung nicht im Entgelt enthalten und von der Werkbestellerin zusätzlich zu tragen.

4.8. Die Werkbestellerin ist verpflichtet, bei begründeter Anforderung durch QUABUS eine Sicherstellung zu leisten. Eine mögliche Begründung kann etwa sein, dass sich bei QUABUS die Zweifel an der Bonität der Werkbestellerin ergeben oder sich deren Bonität seit Abschluss des Vertrages nicht bloß geringfügig verschlechtert hat.

4.9. Die Werkbestellerin ist nicht berechtigt, bei unwesentlichen Mängeln der Lieferung das vereinbarte Entgelt zurückzubehalten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Das Produkt bzw. das Werk bleibt bis zur vollständigen Zahlung durch die Werkbestellerin im Eigentum von QUABUS. Erst bei vollständiger Zahlung kommt es zum Eigentumsübergang an die Werkbestellerin.

5.2. QUABUS ist berechtigt, bei Zahlungsverzug das Produkt bzw. das Werk (sofern es sich um eine bewegliche, von QUABUS bereitgestellte und nicht mit dem Eigentum der Werkbestellerin verschmolzene Sache handelt) unter Berufung auf das vorbehaltene Eigentum hieran in Verwahrung zu nehmen und sich ggf. daraus (zB durch anderweitige Nutzung) zu befriedigen bzw. dieses (zB durch Verkauf an einen Dritten) zu verwerten.

5.3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Die Werkbestellerin ist nicht berechtigt, vor vollständiger Zahlung des Entgelts das Werk bzw. das Produkt an einen Dritten weiter zu veräußern, es sei denn, (i) sie gibt dem Dritten den Eigentumsvorbehalt von QUABUS schriftlich bekannt und übermittelt QUABUS die entsprechende Kopie dieser Bekanntgabe und (ii) tritt QUABUS zugleich ihre Entgeltforderung gegenüber dem Dritten sowie sämtliche damit verbundene Sicherheiten ab. Die Werkbestellerin ist verpflichtet, eine bei der Weiterveräußerung von Vorbehaltseigentum erfolgte Forderungsabtretung in ihren Büchern zu vermerken und QUABUS dies auf Verlangen nachzuweisen. Eine Belastung des Werkes bzw. Produktes durch die Werkbestellerin oder einen Dritten vor vollständiger Zahlung des Entgelts ist jedenfalls unzulässig. Ist die abgetretene Forderung gegenüber dem Dritten in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung an QUABUS auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Dritten auf den „kausalen Saldo”. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt neben QUABUS auch die Werkbestellerin selbst - bis auf Widerruf – ermächtigt. QUABUS verpflichtet sich jedoch, die abgetretene Forderung nicht einzuziehen, solange die Werkbestellerin all ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber QUABUS fristgerecht und vollständig nachkommt.

5.4. Geht eine Vorbehaltssache durch eine Verarbeitung oder Vereinigung iSd §§ 414 ff ABGB unter, erwirbt QUABUS Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache, wenn sich der ursprüngliche Zustand wirtschaftlich nicht mehr wiederherstellen lässt. QUABUS ist berechtigt, unter Berufung auf ihr Miteigentum die Heraushabe der neuen Sache zu verlangen oder ihren Anteil an dieser anderweitig zu veräußern.

6. Gewährleistung

6.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß §§ 922 ABGB ff mit folgender Maßgabe:

6.2. QUABUS leistet ausschließlich für die vertraglich ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Produktes bzw. des Werkes Gewähr. Produktbeschreibungen, die auf der Homepage von QUABUS, in Medien oder in sonstiger Korrespondenz enthalten oder durch Mitarbeiter von QUABUS mitgeteilt werden, sind unverbindlich und stellt ein Abweichen lediglich von solchen Eigenschaften keinen Mangel dar.

6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt unabhängig davon, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt, sechs Monate.

6.4. Ein Rückgriffsrecht der Werkbestellerin gegenüber QUABUS gemäß § 933b ABGB wird abbedungen.

6.5. QUABUS ist in keinem Fall verpflichtet, die Verbesserung/den Austausch an anderen Orten als an ihrem Unternehmenssitz zu erbringen. QUABUS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verbesserung/den Austausch über Ersuchen der Werkbestellerin auch an anderen Orten vorzunehmen; diesfalls ist die Werkbestellerin verpflichtet, die durch den Ortswechsel zusätzlich verursachten Kosten QUABUS zu ersetzen und auf Verlangen von QUABUS diese Kosten zu bevorschussen. Auf Verlangen von QUABUS hat die Werkbestellerin die Verbesserung selbst vorzunehmen; diesfalls ist QUABUS ausschließlich verpflichtet, der Werkbestellerin diejenigen Kosten zu ersetzen, die bei QUABUS für die Erfüllung der Gewährleistungspflichten angefallen wären.

6.6. Der Werkbestellerin obliegt es jedenfalls zu beweisen, dass der von ihr behauptete Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme vorgelegen hat.

6.7. Die Rügeobliegenheit der Werkbestellerin gemäß § 377 UGB gilt mit folgender Maßgabe: (i) Die Rüge- und Untersuchungsobliegenheit der Werkbestellerin besteht bereits mit Übergabe/Übernahme der (Teil-)Lieferung. (ii) Die Werkbestellerin hat dem Geschäftsführer bzw. einer sonst bevollmächtigten Person von QUABUS den von ihr behaupteten Mangel unverzüglich, jedenfalls aber binnen fünf Tagen ab erstmaliger Kenntnis (bzw. Kennenmüssens) des Mangels, schriftlich anzuzeigen. (iii) Unterlässt die Werkbestellerin die fristgerechte Mängelrüge, so verfallen nicht nur die Rechtsbehelfe der Werkbestellerin gemäß § 377 Abs 2 UGB, sondern kann diese auch allfällige Mangelfolge- bzw. Begleitschäden nicht mehr gegenüber QUABUS geltend machen. (iv) Bei Unterlassung einer fristgerechten Mängelrüge haftet QUABUS nur dann für Mängel an Lieferungen, wenn die Werkbestellerin beweist, dass QUABUS den Mangel krass-grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht oder verschwiegen hat.

7. Schadenersatz

7.1. Es gelten die gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen gemäß §§ 918, 920, 933a, 1293 ff ABGB mit folgender Maßgabe:

7.2. Die Haftung für vertragliche Schäden durch QUABUS ist auf deren krass-grobe und vorsätzliche Verursachung beschränkt. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Personenschäden.

7.3. Die vertragliche Haftung aufgrund eines von QUABUS schuldhaft verursachten Schadens ist der Höhe nach mit dem für den konkreten Vertrag vereinbarten Entgelt, absolut aber mit einem Betrag von EUR 100.000,00 beschränkt. QUABUS haftet darüber hinaus nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Begleitschäden und entgangenen Gewinn. QABUS haftet weiters nicht für das Verschulden von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferanten sowie deren Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen.

7.4. Die Werkbestellerin hat in Abänderung der §§ 933a Abs 3 und 1298 ABGB in jedem Fall die kausale, rechtswidrige und schuldhafte Schadensverursachung durch QUABUS zu beweisen.

7.5. Die Werkbestellerin ist verpflichtet, QUABUS im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Dritten schad- und klaglos zu halten, sofern QUABUS den Schaden nur leicht oder grob fahrlässig verursacht hat.

7.6. Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche gegen QUABUS beträgt sechs Monate. Sie beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen. Jedenfalls verjähren Ersatzansprüche binnen drei Jahren ab Zustandekommen des Vertrags zwischen QUABUS und der Werkbestellerin.

7.7. Gerät QUABUS mit der Erfüllung allfälliger Schadenersatzansprüche gegenüber der Werkbestellerin in Verzug, so gilt § 456 UGB mit der Maßgabe, dass die Verzugszinsen zwei Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz betragen; Zinseszinsen sind nicht verrechenbar.

8. Höhere Gewalt

8.1. Geht das Produkt nach der in Punkt 3. definierten Übergabe zufällig, also aus Gründen, die weder der Sphäre von QUABUS, noch der Sphäre der Werkbestellerin zuzurechnen sind (höhere Gewalt), unter, so trifft die Preisgefahr schon nach allgemeinem Zivilrecht die Werkbestellerin. Sie schuldet nach wie vor das vereinbarte Entgelt.

8.2. Wenn QUABUS innerhalb der im Angebot vereinbarten Frist mit der Werkherstellung begonnen hat, trifft die Gefahr des nachfolgenden zufälligen Unterganges des Werkes die Werkbestellerin, auch vor dem in Punkt 3. definierten Übergabezeitpunkt. Sie schuldet auch in diesem Fall das vereinbarte Entgelt.

8.3. Verzögert sich die Lieferung durch QUABUS aus Gründen, die weder der Sphäre von QUABUS, noch der Sphäre der Werkbestellerin zuzurechnen sind, so bleibt der Vertrag aufrecht. Die Werkbestellerin ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie nicht vorher eine Nachfrist von jedenfalls 16 Wochen gesetzt hat.

9. Aufrechnungsverbot/Zessionsverbot

9.1. Die Werkbestellerin ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von QUABUS mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

9.2. Die Werkbestellerin ist nicht berechtigt, eine ihr gegen QUABUS allenfalls zustehende Geldforderung an einen Dritten abzutreten.

10. Salvatorische Klausel

10.1. Die (auch teilweise) Nichtigkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

10.2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (teilweise) nichtig sein, so gilt als vereinbart, dass diese teleologisch zu interpretieren ist, sprich, es ist zu eruieren, welchen ökonomischen Zweck die Parteien mit dieser Bestimmung verfolgen wollten. Die nichtige Bestimmung gilt sodann als einvernehmlich durch die Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung nach ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Sinngemäß gilt dies für planwidrige Unvollständigkeiten („Lücken“) in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche zwischen ihnen die ausschließliche Zuständigkeit des für 4020 Linz, Österreich, sachlich zuständigen Gerichts.

11.2. Für alle Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien gilt die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts, ausgenommen dessen Verweisungsnormen auf andere Rechtsordnungen, als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.3. Die Vertragssprache und Sprache für wechselseitige Erklärungen ist Deutsch.

12. Datenschutz/Verschwiegenheitspflicht/Geistiges Eigentum

12.1. Die Werkbestellerin ist verpflichtet, über sämtliche ihr infolge des Vertragsverhältnisses mit QUABUS bekannte Informationen (insb. Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahrensart, Entgelt etc.) Stillschweigen zu bewahren.

12.2. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht berechtigt QUABUS zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag sowie zur Geltendmachung einer verschuldensunabhängigen, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Pönale in Höhe von 5% des für den konkreten Vertrag vereinbarten Brutto-Entgelts. Zur Geltendmachung dieser Pönale ist QUABUS nicht verpflichtet, einen tatsächlichen Schadenseintritt nachzuweisen. QUABUS bleibt es vorbehalten, einen über die Höhe der vorstehenden Pönale hinausgehenden Schaden gegenüber der Werkbestellerin geltend zu machen.

12.3. Sämtliche technische oder künstlerische Erfindungen von QUABUS (zB Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Pläne) stehen in deren geistigen Eigentum, auch wenn darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Werkbestellerin ist mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung nicht berechtigt, dieses geistige Eigentum von QUABUS – weder unentgeltlich noch entgeltlich – zu nutzen bzw. zu verwerten.

13. Vornahme von Zustellungen/Form von Erklärungen

13.1. Die Werkbestellerin ist verpflichtet, QUABUS unverzüglich über Änderungen ihrer Anschrift und Kontaktdaten schriftlich in Kenntnis zu setzen. Unterlässt dies die Werkbestellerin, so gilt sämtliche Informationserteilung und Korrespondenz durch QUABUS an die ihr bekannten Adressen als der Werkbestellerin zugestellt.

13.2. Sämtliche den Vertrag betreffende Erklärungen der Werkbestellerin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 884 ABGB).

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

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